Zum eigenen Wirkungsbereich zählen typische Aufgaben der Gemeinde und bei diesen Aufgaben kann die Gemeinde selbst bestimmen, daher auch Selbstverwaltung. In diesem Zusammenhang können VERORDNUNGEN (= keine Gesetze) und die Einhebung von Gemeindesteuern erlassen werden, diese dürfen jedoch nicht gegen geltenden Gesetze verstoßen.
Beispiele:
Bau und Verwaltung von Straßen, Radwegen, Güterwegen usw.
Vergabe von Förderungen an VereineBetreiben von Jugendzentren
Flächenwidmung (Was ist Bauland, was nicht..)
Verwaltung der Gemeindefinanzen
Brandschutz und Rettungswesen
Katastrophenschutz
Schulerhalter ≠ zuständig für Schulverwaltung (Volks-, Haupt, Sonderschulen und Schulen des Polytechnischen Lehrgangs)
Das Betreiben einer Stadtpolizei ist freiwillig (wo bereits jedoch eine Bundespolizeidirektion eingerichtet ist, darf kein anderer "Wachkörper" tätig sein)
Wichtig:
Der Gemeindevorstand ist das vollziehende Organ im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde.